Der Beschwerdeführer hält zwar fest, dass er seit dem 28. Januar 2022 in Italien lebe und mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung bewohne. Die Summe für den Grundbetrag, den Mietzins inkl. Nebenkosten, monatliche Arzt- und Autokosten würden von seiner IV-Rente in der Höhe von CHF 1'630.00 nicht gedeckt. Der Beschwerde beigelegt sind nebst dem Mietvertrag und der Heiratsurkunde insbesondere drei Rückforderungsbelege für Arztrechnungen vom November 2020 bzw. Juni und September 2021 sowie ein Kaufvertrag und Versicherungsdokumente betreffend ein Auto. Hiermit ist keine unhaltbare Notlage geltend gemacht.