8 7.3 Die Arresturkunde (VB 8) weist den Arrestgegenstand (Police Nr. Y._____ T01) sowie die verarrestierte Jahresrente (CHF 100'000.00) aus. Wie bereits festgehalten, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Arrestvollzug erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. 7.4 Der Beschwerdeführer hält zwar fest, dass er seit dem 28. Januar 2022 in Italien lebe und mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung bewohne.