Im Arrestverfahren ist die Kompetenzbeschwerde nach Erhalt der Abschrift der Arresturkunde (Art. 276 Abs. 3 SchKG) anzubringen (vgl. E. 5.4.3). In der anschliessenden Pfändung ist dies nur noch möglich, wenn sich seit der Arrestnahme die Verhältnisse des Schuldners geändert haben und er oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung der Pfändung in eine unhaltbare Notlage geraten würde (VON- DER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 64 zu Art. 92 SchKG).