7. 7.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, es werde seine Erwerbsunfähigkeitsrente blockiert, ohne ihm ein Existenzminimum zu gewähren. Mit Verweis auf die eingereichten Beilagen sei ihm ein Existenzminimum von CHF 3'800.00 bzw. EUR 3'715.00 zu belassen. 7.2 Im Arrestverfahren ist die Kompetenzbeschwerde nach Erhalt der Abschrift der Arresturkunde (Art. 276 Abs. 3 SchKG) anzubringen (vgl. E. 5.4.3).