Spätestens seit Zustellung der Arresturkunde am 15. Oktober 2021 bzw. der zusätzlich erfolgten Zustellung per E-Mail am 18. Oktober 2021 habe der Schuldner aber über den Wert der gepfändeten Forderungen Bescheid gewusst. Seine Beschwerde verstosse in diesem Punkt gegen Treu und Glauben. Obwohl eine präziser abgefasste Pfändungsurkunde dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Erkenntnisse über Art und Umfang der gepfändeten Forderungen verschaffe, sei eine detailliertere Pfändungsurkunde erstellt worden (VB 9). 6.3 Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.