6. 6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Beschreibung der Pfandobjekte sei zu allgemein und es sei kein genauer Wert der Objekte und der Forderungssumme angegeben worden. 6.2 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland führt hierzu aus, die Forderungssumme sei auf Seite 2 der Pfändungsurkunde (VB 7) aufgeführt. Zutreffend sei, dass der Wert der gepfändeten Forderungen lediglich mit «pro memoria» angegeben worden sei. Spätestens seit Zustellung der Arresturkunde am 15. Oktober 2021 bzw. der zusätzlich erfolgten Zustellung per E-Mail am 18. Oktober 2021 habe der Schuldner aber über den Wert der gepfändeten Forderungen Bescheid gewusst.