5.4.4 Zusammenfassend hätten weder weitere oder andere Pfandgegenstände übergeben, noch Rügen betreffend die (beschränkte) Pfändbarkeit der Arrestobjekte vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer hätte damit selbst bei rechtzeitiger Pfändungsankündigung nicht wirksam gegen die Pfändung vorgehen können, weshalb ihm durch den Mangel kein Nachteil entstanden ist. Die Pfändung wurde unter Heilung der fehlenden Pfändungsankündigung gesetzeskonform vollzogen und der Beschwerdeführer hat an einer Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse.