7 Rechtskraft erwachsen und dessen Überprüfung obliegt nicht der Aufsichtsbehörde. Die Erhebung weiterer Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Abgewiesene bzw. nicht erhobene Rügen gegen das Arrestobjekt hätte der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsverfahrens nicht erneut einbringen können. 5.4.4 Zusammenfassend hätten weder weitere oder andere Pfandgegenstände übergeben, noch Rügen betreffend die (beschränkte) Pfändbarkeit der Arrestobjekte vorgebracht werden können.