Vorliegend besteht in der Schweiz kein ordentlicher Betreibungsort, weshalb keine privilegierte Anschlusspfändung in Frage kommt. Das Betreibungsamt Bern- Mittelland hatte deshalb bei der Fortsetzung der Betreibung und dem anschliessenden Pfändungsvollzug keine weiteren Abklärungen betreffend pfändbare Vermögenswerte vorzunehmen. Diese waren aufgrund des vorgängigen Arrests bereits (abschliessend) bezeichnet und vorgegeben und konnten direkt gepfändet werden. Es wäre dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, andere Pfandgegenstände zu bezeichnen bzw. zu übergeben.