5.4 5.4.1 Dem Pfändungsverfahren betreffend die Versicherungsansprüche ging jedoch eine Arrestlegung voraus. Der Arrest hat hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung die gleiche Wirkung wie die Pfändung; mithin wurde der Beschwerdeführer durch die Arrestlegung daran gehindert, über die Versicherungsansprüche zu verfügen (Art. 275 i.V.m. Art. 96 SchKG; BGE 113 III 34 E. 1a S. 36). Nach Fortsetzung der Prosekutionsbetreibung werden die Arrestgegenstände gepfändet. Mit der Pfändung fällt der Arrest dahin und an seine Stelle tritt der Pfändungsbeschlag (BGE 130 III 661 E. 1.3 S. 664; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N. 94).