5.3 5.3.1 Nach Abschluss des Arrestverfahrens ist ein ordnungsgemässes Pfändungsverfahren durchzuführen. Noch vor dem Pfändungsvollzug hat der Schuldner das Recht, dass das Betreibungsamt ihm die Pfändung spätestens am Vortag ankündigt und er auf seine Pflichten im Pfändungsverfahren aufmerksam gemacht wird (Art. 90