Insbesondere auch weil vorliegend nach Wegfall des Arrestvermögens beim Lead- Betreibungsamt in Winterthur nur noch der Arrestort Bern bestand, hat die Gläubigerin das Betreibungsverfahren betreffend die in Bern gelegenen Arrestgegenstände zu recht in Bern fortgesetzt. Ob das Lead-Betreibungsamt Winterthur-Stadt die schweizweite Pfändung hätte anordnen und rechtshilfeweise vollziehen lassen können, sofern der Arrest in Winterthur nicht aufgehoben worden wäre, oder sofern diverse weitere einzelne Arrestorte bestanden hätten, kann vorliegend offenbleiben.