Die Gläubigerin hat den schweizweiten Arrest folglich mit der Betreibung beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt gültig prosequiert. 4.5.2 Nachdem das in Winterthur gelegene Arrestvermögen mangels Bestreitung der Drittansprüche aus dem Arrest gefallen ist, fiel grundsätzlich auch der dortige Betreibungsort dahin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_353/2012 vom 25. Januar 2013 E. 5.2). Dies kann aber nicht zur Hinfälligkeit des gesamten, rechtzeitig prosequierten schweizweiten Arrestes führen.