4.5 4.5.1 Die Pfändung basiert auch auf einem gültigen Fortsetzungsbegehren: Zwar hat die Gläubigerin die Prosequierungsbetreibung nur in Winterthur (beim Lead- Betreibungsamt) eingereicht und nicht separat in Bern angehoben. Vor der Revision des Arrestrechts hatte ein Gläubiger, der mehrere, in unterschiedlichen Gerichtskreisen liegende Vermögenswerte mit Arrest belegen wollte, separate Arrestbegehren zu stellen und jeden der Arreste auch durch separate Betreibung am jeweiligen Arrestort zu prosequieren (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.).