Wohnt dieser im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am (Wohn-)Sitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren bzw. zu pfänden (BGE 140 III 512 E. 3.2 S. 514 f. m.w.H.). 4.4.3 Mangels Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz waren vorliegend die Sitze der Versicherungsgeber als Drittschuldner, mithin Bern und Winterthur, Ar- rest- bzw. Betreibungsorte. Bern war der (fingierte) Belegenheitsort der Versicherungsansprüche gegenüber der D._____ Genossenschaft.