272 SchKG unter anderem dort, wo die zu arrestierenden Vermögenswerte gelegen sind. Rechte und Forderungen, die durch Wertpapiere verkörpert sind, sind dort belegen, wo sich diese physisch befinden (BGE 116 III 107 E. 5b S. 109). Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, sind am Wohnsitz des Gläubigers der Forderung, mithin des Betreibungsschuldners, belegen. Wohnt dieser im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am (Wohn-)Sitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren bzw. zu pfänden (BGE 140 III 512 E. 3.2 S. 514 f. m.w.