4.4.1 Örtlich zuständig für die Anordnung der Pfändung ist das Betreibungsamt am Betreibungsort; der Vollzug hat (rechtshilfeweise) durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, zu erfolgen (vgl. Art. 89 und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 SchKG; BGE 145 III 487 E. 3.4.2 S. 492). 4.4.2 Forderungen, für die ein Arrest gelegt wurde, können am sog. Arrestort betrieben werden (vgl. Art. 52 SchKG). Der Arrestort befindet sich nach Art. 272 SchKG unter anderem dort, wo die zu arrestierenden Vermögenswerte gelegen sind.