Entsprechend wurde die Beschwerde des Schuldners gegen den Arrestvollzug auch vom Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen behandelt (VB 10). 4.4 Im Streit steht aber vorliegend nicht das Arrestverfahren, sondern die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Bern-Mittelland für die anschliessende Pfändung der Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem (verbleibenden) Lebensversicherungsvertrag Police Nr. Y._____ T01 bei der D._____ Genossenschaft mit Sitz in Bern. 4.4.1 Örtlich zuständig für die Anordnung der Pfändung ist das Betreibungsamt am Betreibungsort;