Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, seien am Wohnsitz des Drittschuldners zu pfänden. 4.3 Mit Blick auf die Ausführungen des Betreibungsamtes Bern-Mittelland betreffend die Zuständigkeit für die Arrestierung ist vorab festzuhalten, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Rechtsmittel im Arrestverfahren grundsätzlich zuzustimmen ist. Mit der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Revision des Arrestrechts wurde die örtliche Zuständigkeit des Arrestrichters auf die ganze Schweiz ausgeweitet.