4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt Bern-Mittelland sei für die Pfändung nicht zuständig. Er hält hierzu fest, der Gläubigerin sei vom Gericht in Winterthur ein Arrest für in Bern liegende Objekte gewährt worden. Er gehe davon aus, dass ein Prinzip existiere, wonach für einen Prozess nur eine Stelle zuständig sei und Rechtsmittel entsprechend auch nur an einer Stelle bzw. bei einem Gericht eingereicht werden müssten. 4.2 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland verweist in seiner Vernehmlassung auf Art. 52 SchKG. Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, seien am Wohnsitz des Drittschuldners zu pfänden.