2.2 In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 beantragt das Betreibungsamt Bern- Mittelland, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.3 Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 16. Juni 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet. II. 3. 3.1 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).