2. 2.1 Gegen die Pfändungsurkunde hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 (Postaufgabe am 27. Mai 2022) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) erhoben. Er stellte folgende Anträge (Zitat): 1. Es sei die Unzuständigkeit des BA Bern Mitteland zu erklären, da das Verfahren in Winterthur mit dem Arrest vom 27.07.2021 des Gerichtes in Winterthur angefangen hat und das Arrest und die Zahlungsbefehlen dort durch das BA Winterthur geführt wurde.