Zur Begründung führte es aus, dass der in Winterthur gelegene Arrestgegenstand bzw. sämtliche Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der C._____ mit Sitz in Winterthur aufgrund fehlender Bestreitung der Begünstigungen aus dem Arrestbeschlag gefallen seien und es somit in Winterthur an einem Arrestort i.S.v. Art. 52 SchKG fehle. Die Gläubigerin wurde aufgefordert, die Prosequierung gemäss Art. 279 Abs. 3 SchKG beim Betreibungsamt Bern- Mittelland einzuleiten, welches darüber bereits telefonisch informiert worden sei.