Art. 279 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 SchKG; Arrestprosequierung. Ein schweizweiter Arrest kann durch eine einzige Betreibung am Arrestort des vom Arrestgericht bestimmten Lead-Betreibungsamtes prosequiert werden (E. 4.5.1). Art. 89 SchKG; örtliche Zuständigkeit für die Anordnung der Pfändung. Fällt bei einem schweizweiten Arrest das Arrestvermögen am Ort des Lead- Betreibungsamtes aus dem Arrest und bleibt als Betreibungsort nur ein Arrestort übrig, so ist das Betreibungsamt dieses Ortes für das Pfändungsverfahren zuständig (E. 4.5.2). Erwägungen: I.