2. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird angewiesen, das Betreibungsbegehren vom 7. Dezember 2020 entgegenzunehmen und an das zuständige Betreibungsamt in Zürich weiterzuleiten. 3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ - der Schuldnerin, B.________ AG - Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland (inkl. Betreibungsbegehren vom 7. Dezember 2020 im Original, BB 3)