10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Dienststelle Mittelland ist anzuweisen, das Betreibungsbegehren vom 7. Dezember 2020 entgegenzunehmen und an das zuständige Betreibungsamt in Zürich weiterzuleiten.