Nach der Weiterleitung des Betreibungsbegehrens an das zuständige Betreibungsamt in Zürich hätte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben werden müssen, die Angaben im Betreibungsbegehren zu ergänzen und einen zustellungsberechtigten Vertreter zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen BGE 109 III 4). Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens im redaktionell bereinigten Beschwerdedoppel einen Vertreter für die Schuldnerin angegeben hat, sind nunmehr alle erforderlichen Angaben vorhanden, um den Zahlungsbefehl zuzustellen.