9. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keinen zustellungsberechtigen Vertreter für die Schuldnerin angegeben hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), die Dienststelle Mittelland nicht dazu berechtigt hat, das Betreibungsbegehren zurückzuweisen.