Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2020 wusste die Dienststelle Mittelland, dass die Schuldnerin ihren Sitz in Zürich hatte (vgl. E. 1.2 oben). Sie hätte das zuständige Betreibungsamt also ohne Weiteres herausfinden können. Dabei spielt es keine Rolle, dass es in der Stadt Zürich zwölf Betreibungsämter gibt. Die Dienststelle Mittelland hätte im Handelsregister (vgl. Vernehmlassungsbeilage IV) die Adresse in Zürich nachschauen und nachher das zuständige Betreibungsamt ermitteln können. 8.3 Entgegen der Ansicht der Dienststelle Mittelland gilt die Weiterleitungspflicht gemäss Art.