5 das Betreibungsbegehren gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG dem zuständigen Betreibungsamt zu überweisen. 8.2 Wenn das Betreibungsamt, welches das Betreibungsbegehren empfangen hat, örtlich nicht zuständig ist, muss es, sofern die Angaben im Betreibungsbegehren das zuständige Betreibungsamt erkennen lassen, diesem das Betreibungsbegehren nach Eintrag im Tagebuch überweisen (Art. 32 Abs. 2 SchKG [2. Teilsatz]; BGE 127 III 567 E. 3a S. 567). Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember