17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde ihr die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2020 zugestellt. Es ist zu berücksichtigen, dass der letzte Tag der Beschwerdefrist in die Betreibungsferien gefallen ist und somit erst am dritten Werktag nach deren Ende, d.h. am 6. Januar 2021 geendet hat (vgl. Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). Damit hat die Beschwerdeführerin mit der Postaufgabe ihrer Rechtsmitteleingabe am 6. Januar 2021 die Frist gewahrt.