7. 7.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 7.2 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Verfügung der Dienststelle Mittelland vom 10. Dezember 2020, mit welcher das Betreibungsbegehren zurückgewiesen wurde. Dass die Verfügung nicht als solche betitelt ist und dass sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert nichts an ihrer Qualifikation als anfechtbare Verfügung. 7.3 Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss