Da die Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt gesetzlich vorgesehen sei, komme es nicht darauf an, ob das Betreibungsbegehren an das unzuständige Betreibungsamt durch eine promovierte Anwältin oder einen juristischen Laien gestellt werde. Welches Betreibungsamt in Zürich zuständig sei, sei nicht schwieriger herauszufinden, als jede andere Adresse eines zuständigen Betreibungsamts. Die Weiterleitung sei zum Schutze der Gläubigerin gesetzlich vorgesehen.