6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Dienststelle Mittelland Stellung. Sie machte geltend, dass die Verjährung bei Einreichen des Betreibungsbegehrens an das falsche Betreibungsamt nur unterbrochen werde, wenn das Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt weitergeleitet werde. Da die Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt gesetzlich vorgesehen sei, komme es nicht darauf an, ob das Betreibungsbegehren an das unzuständige Betreibungsamt durch eine promovierte Anwältin oder einen juristischen Laien gestellt werde.