Gemäss der Beschwerdeführerin hätte sie die korrekte Schuldneradresse im Handelsregister heraussuchen, das zuständige Betreibungsamt ermitteln und das am falschen Betreibungsort eingereichte Betreibungsbegehren unverzüglich weiterleiten müssen. Der Entscheid darüber, ob es die Sache der Behörden sei, zu tun, was die Gläubigerin bzw. deren Vertreterin unterlassen habe, obschon sie es hätte tun müssen und mit der gehörigen Sorgfalt und den vorhandenen Rechtskenntnissen auch ohne Weiteres hätte tun können, werde der Aufsichtsbehörde überlassen. Diese Frage könne ohnehin offen bleiben, weil gemäss Art.