Gleiches gelte für die Tatsache, dass eine Gesellschaft mit dem Namen «B.________ AG» und dem Zusatz Regionaldirektion Bern ihren Hauptsitz kaum in Bern haben werde. Mit wenigen Klicks im Internet hätte die Vertreterin der Beschwerdeführerin jederzeit die korrekte Adresse im Handelsregister unter ermitteln können. Dies habe sie unterlassen und stattdessen die Betreibung am falschen Betreibungsort angehoben. Bei der Vertreterin der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen juristischen Laien, sondern um eine Rechtsanwältin und promovierte Juristin. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff.