3 4. 4.1 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 stellte die Dienststelle Mittelland den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 4.2 Zur Begründung führte das Amt aus, dass gemäss Art. 43 Abs. 2 SchKG (recte: Art. 46 Abs. 2 SchKG) eine im Handelsregister eingetragene juristische Person an ihrem Hauptsitz zu betreiben sei. Einer rechtskundigen Person dürfte dies bekannt sein. Gleiches gelte für die Tatsache, dass eine Gesellschaft mit dem Namen «B.________ AG» und dem Zusatz Regionaldirektion Bern ihren Hauptsitz kaum in Bern haben werde.