Es schade ebenfalls nicht, dass im Betreibungsbegehren kein zustellungsberechtigter Vertreter für die Schuldnerin angegeben worden sei. Es hätte ihr (der Beschwerdeführerin) Gelegenheit gegeben werden müssen, einen zustellungsberechtigten Vertreter zu bezeichnen. Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie die Beilagen nachreichen werde. 3. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 (Postaufgabe am selben Tag) reichte die Beschwerdeführerin ein redaktionell bereinigtes Beschwerdedoppel sowie die Beilagen zur Beschwerde ein.