Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Schuldnerin mit lückenlosen Verjährungsverzichtserklärungen bis zum 5. Dezember 2020 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Durch Fristablauf am Wochenende sei der letzte Tag des Verjährungsverzichts auf den 7. Dezember 2020 gefallen. An diesem Tag habe sie bei der Schuldnerin den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreichen können. In der Folge habe sie die Schuldnerin irrtümlich am Regionalsitz in Bern betrieben. Die Rückweisung dieses Betreibungsbegehrens verstosse gegen Art. 32 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1).