{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2021-05-07", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2021-9_2021-05-07.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2021_9_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781da3171eb688e6af36f377a3c5db57744a9ad3aa98ad3772d3ab1e5c419e650acb0604f2e1a701b29e64df2ea94b7196?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781da3171eb688e6af36f377a3c5db57744a9ad3aa98ad3772d3ab1e5c419e650acb0604f2e1a701b29e64df2ea94b7196&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2021_9", "Checksum": "6b7ebac1216935ac0d81a6fce928f32a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2021 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 07.05.2021 ABS 2021 9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 07.05.2021 ABS 2021 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überweisung des Betreibungsbegehrens | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 02:50:37", "Checksum": "cb224bf200c85ba0ae54ee25a18126b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 07.05.2021 ABS 2021 9\nRegeste:\nÜberweisung des Betreibungsbegehrens | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 21 9\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2021\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Obergerichtssuppleant Horisberger und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Peng\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nRegeste:\nÜberweisung des Betreibungsbegehrens\nDas einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt eingereichte Betreibungsbegehren muss\nvon Amtes wegen dem zuständigen Betreibungsamt überwiesen werden, sofern dieses\nanhand der Angaben im Begehren erkennbar ist (Art. 32 Abs. 2 SchKG; E. 8.1).\nDie Weiterleitungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG gilt nicht nur bei Laien, sondern\nauch bei juristisch gebildeten Personen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bewusst\nund absichtlich eine falsche Behörde angerufen wird (E. 8.2).\n\n2\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Am 7. Dezember 2020 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur C.________, ein Betreibungsbegehren gegen die B.________ AG (nachfolgend: Schuldnerin) an deren Regionalsitz in Bern\nein. Die Forderungssumme beträgt CHF 1'000'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem\n5. Dezember 2013. Als Forderungsgrund wird «Personenschaden» angegeben.\nUnter «Bemerkungen» steht, dass die Betreibung zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erfolgt (Betreibungsbegehren für die Betreibung Nr. ________, Beschwerdebeilage [BB] 3).\n1.2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (BB 2) wies das Betreibungsamt Bern-\nMittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Dienststelle Mittelland), das Betreibungsbegehren zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Betreibung am\nHauptsitz der Schuldnerin in Zürich einzuleiten sei.\n\n2.\n2.1 Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 (Postaufgabe am selben Tag) beschwerte sich die\nBeschwerdeführerin gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens bei der\nkantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie stellte den\nAntrag, die Verfügung vom 10. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Dienststelle Mittelland sei anzuweisen, das Betreibungsbegehren von Amtes wegen dem zuständigen Betreibungsamt Zürich weiterzuleiten.\n2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Schuldnerin mit lückenlosen Verjährungsverzichtserklärungen bis zum 5. Dezember 2020 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Durch Fristablauf am Wochenende sei der letzte Tag des\nVerjährungsverzichts auf den 7. Dezember 2020 gefallen. An diesem Tag habe sie\nbei der Schuldnerin den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreichen können. In der\nFolge habe sie die Schuldnerin irrtümlich am Regionalsitz in Bern betrieben. Die\nRückweisung dieses Betreibungsbegehrens verstosse gegen Art. 32 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Die Dienststelle\nMittelland wäre verpflichtet gewesen, das Betreibungsbegehren unverzüglich dem\nzuständigen Betreibungsamt weiterzuleiten. Es habe kein Zweifel daran bestanden,\ndass die Schuldnerin und nicht die nicht betreibungsfähige Zweigniederlassung habe betrieben werden sollen. Ausserdem habe die Dienststelle Mittelland gemäss\nder angefochtenen Verfügung auch genau gewusst, dass die Schuldnerin ihren statutarischen Sitz in Zürich habe. Es schade ebenfalls nicht, dass im Betreibungsbegehren kein zustellungsberechtigter Vertreter für die Schuldnerin angegeben worden sei. Es hätte ihr (der Beschwerdeführerin) Gelegenheit gegeben werden müssen, einen zustellungsberechtigten Vertreter zu bezeichnen. Schliesslich stellte die\nBeschwerdeführerin in Aussicht, dass sie die Beilagen nachreichen werde.\n\n3. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 (Postaufgabe am selben Tag) reichte die Beschwerdeführerin ein redaktionell bereinigtes Beschwerdedoppel sowie die Beilagen zur Beschwerde ein.\n\n"}