Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 21 9 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Obergerichtssuppleant Horis- berger und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Überweisung des Betreibungsbegehrens Das einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt eingereichte Betreibungsbegehren muss von Amtes wegen dem zuständigen Betreibungsamt überwiesen werden, sofern dieses anhand der Angaben im Begehren erkennbar ist (Art. 32 Abs. 2 SchKG; E. 8.1). Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG gilt nicht nur bei Laien, sondern auch bei juristisch gebildeten Personen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bewusst und absichtlich eine falsche Behörde angerufen wird (E. 8.2). 2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 7. Dezember 2020 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur C.________, ein Betreibungsbegehren ge- gen die B.________ AG (nachfolgend: Schuldnerin) an deren Regionalsitz in Bern ein. Die Forderungssumme beträgt CHF 1'000'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2013. Als Forderungsgrund wird «Personenschaden» angegeben. Unter «Bemerkungen» steht, dass die Betreibung zum Zwecke der Verjährungsun- terbrechung erfolgt (Betreibungsbegehren für die Betreibung Nr. ________, Be- schwerdebeilage [BB] 3). 1.2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (BB 2) wies das Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Dienststelle Mittelland), das Betrei- bungsbegehren zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Betreibung am Hauptsitz der Schuldnerin in Zürich einzuleiten sei. 2. 2.1 Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 (Postaufgabe am selben Tag) beschwerte sich die Beschwerdeführerin gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie stellte den Antrag, die Verfügung vom 10. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Dienststel- le Mittelland sei anzuweisen, das Betreibungsbegehren von Amtes wegen dem zu- ständigen Betreibungsamt Zürich weiterzuleiten. 2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Schuldnerin mit lückenlosen Ver- jährungsverzichtserklärungen bis zum 5. Dezember 2020 auf die Einrede der Ver- jährung verzichtet habe. Durch Fristablauf am Wochenende sei der letzte Tag des Verjährungsverzichts auf den 7. Dezember 2020 gefallen. An diesem Tag habe sie bei der Schuldnerin den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreichen können. In der Folge habe sie die Schuldnerin irrtümlich am Regionalsitz in Bern betrieben. Die Rückweisung dieses Betreibungsbegehrens verstosse gegen Art. 32 des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Die Dienststelle Mittelland wäre verpflichtet gewesen, das Betreibungsbegehren unverzüglich dem zuständigen Betreibungsamt weiterzuleiten. Es habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Schuldnerin und nicht die nicht betreibungsfähige Zweigniederlassung ha- be betrieben werden sollen. Ausserdem habe die Dienststelle Mittelland gemäss der angefochtenen Verfügung auch genau gewusst, dass die Schuldnerin ihren sta- tutarischen Sitz in Zürich habe. Es schade ebenfalls nicht, dass im Betreibungsbe- gehren kein zustellungsberechtigter Vertreter für die Schuldnerin angegeben wor- den sei. Es hätte ihr (der Beschwerdeführerin) Gelegenheit gegeben werden müs- sen, einen zustellungsberechtigten Vertreter zu bezeichnen. Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie die Beilagen nachreichen werde. 3. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 (Postaufgabe am selben Tag) reichte die Be- schwerdeführerin ein redaktionell bereinigtes Beschwerdedoppel sowie die Beila- gen zur Beschwerde ein. 3 4. 4.1 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 stellte die Dienststelle Mittelland den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 4.2 Zur Begründung führte das Amt aus, dass gemäss Art. 43 Abs. 2 SchKG (recte: Art. 46 Abs. 2 SchKG) eine im Handelsregister eingetragene juristische Person an ihrem Hauptsitz zu betreiben sei. Einer rechtskundigen Person dürfte dies bekannt sein. Gleiches gelte für die Tatsache, dass eine Gesellschaft mit dem Namen «B.________ AG» und dem Zusatz Regionaldirektion Bern ihren Hauptsitz kaum in Bern haben werde. Mit wenigen Klicks im Internet hätte die Vertreterin der Be- schwerdeführerin jederzeit die korrekte Adresse im Handelsregister unter ermitteln können. Dies habe sie unterlassen und stattdessen die Betreibung am falschen Betreibungsort angehoben. Bei der Vertreterin der Be- schwerdeführerin handle es sich nicht um einen juristischen Laien, sondern um eine Rechtsanwältin und promovierte Juristin. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG habe das Betreibungsbegehren u.a. den Namen und die Adresse des Schuldners zu enthalten. Es sei damit Sache der Gläubigerin oder deren Vertreterin die korrek- te Schuldneradresse auf dem Betreibungsbegehren anzugeben. 4.3 Weiter gab die Dienststelle Mittelland an, dass die Stadt Zürich über zwölf Betrei- bungsämter verfüge. Gemäss der Beschwerdeführerin hätte sie die korrekte Schuldneradresse im Handelsregister heraussuchen, das zuständige Betreibungs- amt ermitteln und das am falschen Betreibungsort eingereichte Betreibungsbegeh- ren unverzüglich weiterleiten müssen. Der Entscheid darüber, ob es die Sache der Behörden sei, zu tun, was die Gläubigerin bzw. deren Vertreterin unterlassen habe, obschon sie es hätte tun müssen und mit der gehörigen Sorgfalt und den vorhan- denen Rechtskenntnissen auch ohne Weiteres hätte tun können, werde der Auf- sichtsbehörde überlassen. Diese Frage könne ohnehin offen bleiben, weil gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG eine Frist selbst dann gewahrt sei, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen werde. Dies gelte aus- drücklich auch für Betreibungsbegehren, welche am falschen Ort eingereicht wor- den seien. Das Betreibungsbegehren unterbreche die Verjährung auch dann, wenn es am falschen Ort gestellt worden sei. Somit sei das Recht der Beschwerdeführe- rin auf Verjährungsunterbrechung gewahrt. Deshalb habe sie zu keinem Zeitpunkt ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Erhebung bzw. Beurteilung der Beschwerde i.S. von Art. 17 SchKG gehabt. Selbst wenn die Rückweisung des Be- treibungsbegehrens zu Unrecht erfolgt sei, was bestritten werde, wäre der Be- schwerdeführerin dadurch kein Nachteil erwachsen. Folglich fehle der Beschwerde der praktische Verfahrenszweck und damit eine entscheidende Voraussetzung, dass darauf eingetreten werden könne. 4.4 Schliesslich wies die Dienststelle Mittelland darauf hin, dass es der Beschwerde- führerin jederzeit freistehe, ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betrei- bungsamt einzureichen, falls sie nicht nur die Verjährung unterbrechen, sondern die Schuldnerin tatsächlich betreiben wolle. Im Übrigen besitze sie das Betrei- bungsbegehren vom 7. Dezember 2020 nicht mehr, da sie dieses am 10. Dezem- ber 2020 zurückgewiesen habe. 4 5. Die Schuldnerin liess sich nicht vernehmen. 6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlas- sung der Dienststelle Mittelland Stellung. Sie machte geltend, dass die Verjährung bei Einreichen des Betreibungsbegehrens an das falsche Betreibungsamt nur un- terbrochen werde, wenn das Betreibungsbegehren an das zuständige Betrei- bungsamt weitergeleitet werde. Da die Weiterleitung an das zuständige Betrei- bungsamt gesetzlich vorgesehen sei, komme es nicht darauf an, ob das Betrei- bungsbegehren an das unzuständige Betreibungsamt durch eine promovierte An- wältin oder einen juristischen Laien gestellt werde. Welches Betreibungsamt in Zürich zuständig sei, sei nicht schwieriger herauszufinden, als jede andere Adresse eines zuständigen Betreibungsamts. Die Weiterleitung sei zum Schutze der Gläu- bigerin gesetzlich vorgesehen. 7. 7.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 7.2 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Verfügung der Dienststelle Mittel- land vom 10. Dezember 2020, mit welcher das Betreibungsbegehren zurückgewie- sen wurde. Dass die Verfügung nicht als solche betitelt ist und dass sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert nichts an ihrer Qualifikation als anfechtbare Verfügung. 7.3 Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Kennt- nisnahme der Verfügung angebracht werden. Gemäss den Ausführungen der Be- schwerdeführerin wurde ihr die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2020 zugestellt. Es ist zu berücksichtigen, dass der letzte Tag der Beschwerdefrist in die Betreibungsferien gefallen ist und somit erst am dritten Werktag nach deren Ende, d.h. am 6. Januar 2021 geendet hat (vgl. Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). Da- mit hat die Beschwerdeführerin mit der Postaufgabe ihrer Rechtsmitteleingabe am 6. Januar 2021 die Frist gewahrt. 7.4 Wenn der Gläubiger das Betreibungsbegehren am falschen Betreibungsort ein- reicht, bewirkt diese Handlung nur dann eine Unterbrechung der Verjährung, wenn das Betreibungsbegehren an das zuständige Amt weitergleitet wird (MICHAEL VER- DE, Die Unterbrechung der Verjährung, in: Das neue Verjährungsrecht, 2019, S. 112; vgl. auch BGE 71 III 170 E. 1 S. 172). Mit anderen Worten wird die Ver- jährung nicht unterbrochen, wenn das Betreibungsbegehren zurückgewiesen wird. Entgegen der Ansicht der Dienststelle Mittelland besteht damit ein Rechtsschutzin- teresse an der Beurteilung der Beschwerde. 7.5 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 8. 8.1 Es ist unbestritten, dass die Schuldnerin an ihrem Hauptsitz in Zürich und nicht an ihrem Regionalsitz in Bern zu betreiben gewesen wäre (vgl. Art. 46 Abs. 2 SchKG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Dienststelle Mittelland verpflichtet gewesen wäre, 5 das Betreibungsbegehren gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG dem zuständigen Betrei- bungsamt zu überweisen. 8.2 Wenn das Betreibungsamt, welches das Betreibungsbegehren empfangen hat, örtlich nicht zuständig ist, muss es, sofern die Angaben im Betreibungsbegehren das zuständige Betreibungsamt erkennen lassen, diesem das Betreibungsbegeh- ren nach Eintrag im Tagebuch überweisen (Art. 32 Abs. 2 SchKG [2. Teilsatz]; BGE 127 III 567 E. 3a S. 567). Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezem- ber 2020 wusste die Dienststelle Mittelland, dass die Schuldnerin ihren Sitz in Zürich hatte (vgl. E. 1.2 oben). Sie hätte das zuständige Betreibungsamt also ohne Weiteres herausfinden können. Dabei spielt es keine Rolle, dass es in der Stadt Zürich zwölf Betreibungsämter gibt. Die Dienststelle Mittelland hätte im Handelsre- gister (vgl. Vernehmlassungsbeilage IV) die Adresse in Zürich nachschauen und nachher das zuständige Betreibungsamt ermitteln können. 8.3 Entgegen der Ansicht der Dienststelle Mittelland gilt die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG nicht nur für Laien, sondern auch für juristisch gebil- dete Personen. Eigentlich müsste eine Rechtsanwältin wissen, dass sie die Betrei- bung gegen eine im Handelsregister eingetragene juristische Person an deren Hauptsitz und nicht am Regionalsitz einleiten muss. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Betrei- bungsbegehren nicht bewusst und absichtlich am falschen Ort eingereicht hat, sondern dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Deshalb findet Art. 32 Abs. 2 SchKG trotzdem Anwendung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS120092 vom 22. Mai 2012, in: CAN 2012 Nr. 80 S. 213). Durch ihre Ansicht, dass es nicht ihre Aufgabe sei, das zuständige Betreibungsamt ausfindig zu ma- chen und das fragliche Betreibungsbegehren an dieses weiterzuleiten, hat die Dienststelle Mittelland Bundesrecht verletzt. 9. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keinen zustellungsberechtigen Ver- treter für die Schuldnerin angegeben hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), die Dienststelle Mittelland nicht dazu berechtigt hat, das Betreibungsbegehren zurück- zuweisen. Nach der Weiterleitung des Betreibungsbegehrens an das zuständige Betreibungsamt in Zürich hätte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Ge- legenheit gegeben werden müssen, die Angaben im Betreibungsbegehren zu er- gänzen und einen zustellungsberechtigten Vertreter zu bezeichnen (vgl. zum Gan- zen BGE 109 III 4). Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens im redaktionell bereinigten Beschwerdedoppel einen Vertreter für die Schuldnerin angegeben hat, sind nunmehr alle erforderlichen An- gaben vorhanden, um den Zahlungsbefehl zuzustellen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die ange- fochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Dienststelle Mittelland ist anzuweisen, das Betreibungsbegehren vom 7. Dezember 2020 entgegenzunehmen und an das zu- ständige Betreibungsamt in Zürich weiterzuleiten. 6 11. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 7 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgeho- ben. 2. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird angewiesen, das Betreibungsbegehren vom 7. Dezember 2020 entgegenzunehmen und an das zu- ständige Betreibungsamt in Zürich weiterzuleiten. 3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ - der Schuldnerin, B.________ AG - Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland (inkl. Betreibungsbegehren vom 7. Dezember 2020 im Original, BB 3) Bern, 7. Mai 2021 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Es wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben. 8