Unter Berücksichtigung des Gesagten, stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren fristgerecht. Gestützt darauf wird die Verfügung des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 2. März 2021 aufgehoben. Das Betreibungsverfahren ist fortzusetzen. 8 IV.