6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Dem Betreibungsamt – und damit auch der Aufsichtsbehörde – kommt die Kognition nicht zu, die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen. Es hat einzig die formellen Voraussetzungen von Art. 88 SchKG zu überprüfen. Sind diese gegeben – ist insbesondere die Einjahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG gewahrt, die während der Dauer eines (allenfalls langen) Verwaltungsverfahrens ruht – ist die Betreibung fortzusetzen. Unter Berücksichtigung des Gesagten, stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren fristgerecht.