2020, N. 40 zu Art. 56 ATSG). Die Aufhebung des Betreibungsverfahrens durch Nichtzulassung des Fortsetzungsbegehrens ist jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch gestützt auf das SchKG – im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Verletzung der Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 2 SchKG – vorgesehen.