Dies geht jedoch weit über die (formelle) Prüfungspflicht des Betreibungsamtes hinaus. 5.7 Darüber hinaus bilden die materiellen Rechte und Pflichten nicht Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, sondern einzig die Frage der Rechtsverzögerung (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2; 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3). Die Folge einer allfälligen Rechtsverzögerung ist mithin, dass die fragliche Behörde angewiesen würde, das fragliche Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen (KIESER, in: Schulthess Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 40 zu Art.