Damit kann die Dauer des Verwaltungsverfahrens ab Erhebung der Einsprache zwar prima vista als lange bezeichnet werden. Es obliegt jedoch nicht dem Betreibungsamt – oder der Aufsichtsbehörde – die Angemessenheit der verwaltungsrechtlichen Verfahrensdauer zu beurteilen. Denn diesbezüglich wäre nach dem Gesagten gerade auch die (materiell-rechtliche) Schwierigkeit des Falls zu beurteilen. Dies geht jedoch weit über die (formelle) Prüfungspflicht des Betreibungsamtes hinaus.