Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin datiert vom 1. Dezember 2020 (BB 5). Zwischen der Erhebung der Einsprache des Schuldners (Eingang bei der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019) und dem Erlass des Entscheids (1. Dezember 2020) – mithin während rund 13 Monaten – sind keine Verfahrenshandlungen der Beschwerdeführerin bekannt. Auch ist keine Verfahrensverzögerung durch den Schuldner selbst zu erkennen. Damit kann die Dauer des Verwaltungsverfahrens ab Erhebung der Einsprache zwar prima vista als lange bezeichnet werden.