Der Schuldner erhob im vorliegenden Verfahren gegen den Zahlungsbefehl vom 14. August 2019 am 20. September 2019 Teilrechtsvorschlag (BB 2). Am 26. September 2019 erliess die Beschwerdeführerin die Zahlungsverfügung und beseitigte damit den Rechtsvorschlag (BB 3). Innert der Frist von Art. 52 Abs. 1 ATSG erhob der Schuldner dagegen am 25. Oktober 2019 Einsprache (BB 4). Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin datiert vom 1. Dezember 2020 (BB 5).