7 Art. 84 SchKG). Dabei sind bei der Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit des Falls sowie das Verhalten der betroffenen Partei zu berücksichtigen, nicht jedoch streitfremde Umstände, wie etwa die Arbeitslast der entscheidenden Behörde (BGE 125 V 188 E. 1c). Der Schuldner erhob im vorliegenden Verfahren gegen den Zahlungsbefehl vom 14. August 2019 am 20. September 2019 Teilrechtsvorschlag (BB 2).