Ob eine Verfahrensdauer angemessen ist, kann allerdings nicht abstrakt beurteilt werden. Dauert das Einspracheverfahren übermässig lange, steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG offen (GENNER, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl. 2020, N. 52 zu Art. 52 ATSG; so im Übrigen auch bei der Nichteinhaltung der fünftägigen Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG, vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 62 zu